Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) regelt Anforderungen an die Barrierefreiheit u. a. von Webseiten, auf denen „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ angebahnt oder angeboten werden. (Gesetzestext) Hierzu gehören insbesondere Online-Shops.
Soweit ich das erkennen kann, ist das Gesetz auch auf private Vereine anzuwenden, egal ob gemeinnützig oder nicht. Das Gesetz enthält eine Ausnahme für „Kleinstunternehmen“ mit höchstens neun Angestellten.
Ich bin auf der Suche nach Einschätzungen über den genauen Anwendungsbereich des Gesetzes.
Fallen Spendenbuttons (auf Webseiten) in den Anwendungsbereich wie hier behauptet?
Fallen Formulare (auf Webseiten) zum Abschluss von Vereinsmitgliedschaften und / oder Fördermitgliedschaften in den Anwendungsbereich?
Fällt der Verkauf von kostenpflichtigen Produkten in den Anwendungsbereich, auch wenn mit dem Verkauf keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist? Beispielsweise Bücher, Poster, Banner, Zeitschriften zum Thema Natur- und Landschaftsschutz.
Freue mich über Einschätzungen und noch mehr über entsprechende Quellenangaben
ich habe mich damit auch kürzlich erst beschäftigt – und hatte zum Schluss mehr Fragen als Antworten.
Es ist immer eher von „Handel“ die Rede, dass es um Produkte und Dienstleistungen geht, die sich direkt an Verbraucherinnen wenden (B2C im Gegensatz zu B2B) und dass für Produkte und Dienstleitungen von Unternehmen gilt, die mehr als 2 Mio Umsatz im Jahr oder mehr als 10 Mitarbeiterinnen haben.
Ich frage mich:
betrifft es Organisationen und deren öffentlich zugängliche Websites/Formulare/Interaktions- und Transaktionsprozesse, auch wenn keine Shops enthalten sind? → Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sind Telemedien, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherverträgen stehen, nur dann vom BFSG erfasst, wenn darauf
den Verbrauchern Angebote vorgestellt werden und
Buchungen und Zahlungen getätigt werden können (also nur, wenn direkte Transaktionen stattfinden?)
richten sich Spendenformulare im rechtlichen Sinne an „Verbraucher“? → Also technisch gesehen ist es ja egal, ob ich etwas kaufe oder etwas buche oder Transaktionen in die eine oder andere Richtung gehen – es sind Formulare und Buttons und Abwicklungsprozesse, aber es ist auch irgendwie schräg, dass immer von „Verbrauchern“ die Rede ist …
müssen auch erzeugte Dokumente barrierearm sein, z.B. Zuwendungsbescheinigungen?
Wenn ich mir den Gesetzestext anschaue, insbesondere den Anwednungsbereich, klingt es für mich nicht danach, dass Spendenformulare auch gemeint sind. Es geht um Telekommunikation, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen und elektronischen Geschäftsverkehr.
Aber: ich finde auch, dass es egal sein sollte, ob Spendende jetzt Verbraucherinnen sind oder ein UI zu einem Fahrkartenterminal gehört oder zu einem Mitgliedschaftsantrag – das Ziel sollte doch sein, dass all das so barrierearm wie möglich sein sollte. In wessen Sinne sollte es sein, einen Teil der Menschen von Spendenformularen oder Shops für den guten Zweck auszuschließen? Es fühlt sich für mich schon absurd an, zu überlegen, ob durch das Gesetz aktuter Handlungsbedarf im CiviCRM-Universum oder bei gemeinnützigen Organisationen besteht – denn eigentlich sollte Barrierearmut/Barrierefreiheit generell mitgedacht werden – immer, oder?
Also bitte nicht falsch verstehen – ich weiß, dass wir nicht in einer idealen Welt leben, wo das selbstverständlich so gemacht wurde und vermutlich auch nicht von heut auf morgen so gemacht wird. Ich weiß auch, dass Anpassungen immer eine technische Herausforderung sind, die mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Aber es wäre doch schön, wenn dieses Gesetz zum Anlass genommen würde, digitale Prozesse, egal welcher Art, mehr Menschen zugänglich zu machen, auch wenn sie lt. Definition nicht unter das Gesetz fallen.