Hier tut sich was: Neue Rechtsgrundlagen für digitale Spendenbescheinigungen

Bereits 2020 wurde mit dem „Jahressteuergesetz 2021“ mit den Grundlagen für eine Digitalisierung des Spendenverfahrens begonnen. Erster Schritt ist die Einführung eines „Zuwendungsempfängerregisters“: In diesem Register, das beim Bundeszentralamt für Steuern geführt wird, werden ab dem 1.1.2024 sukzessive alle in Deutschland als gemeinnützig anerkannten Organisationen aufgenommen (und übrigens auch gemeinnützige Organisationen aus der EU, sofern sie nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt sind - das würde das transnationale Spenden sehr vereinfachen). So ein Verzeichnis hat es bisher nicht gegeben - ein Finanzamt z.B. in Wiesbaden kann bisher also gar nicht so ohne weiteres erkennen, ob eine Zuwendungsempfängerin z.B. aus dem Finanzamtsbezirk Mainz überhaupt gemeinnützig ist.

Dieses künftige Register soll im Internet abrufbar sein - damit können Spender·innen künftig direkt nachsehen, ob die Organisation, an die sie spenden möchten, tatsächlich als gemeinnützig anerkannt ist. Interessanter Aspekt dabei: Ob eine Organisation gemeinnützig ist, unterliegt damit nicht mehr dem Steuergeheimnis (Quelle).

Ebenso wurde bereits 2020 beschlossen (§ 50 EStDV), dass Spendenbescheinigungen künftig elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden können. Ziel ist, dass die Spenden in der „vorausgefüllten Steuererklärung“ bereits enthalten sind. Beide Bestimmungen treten allerdings erst am 1.1.2024 in Kraft.

Mit dem Wachstumschancengesetz dessen Entwurf die Ampel-Regierung am 30. August 2023 beschlossen hat, wird die „Digitalisierung des Spendenverfahrens“ nun weiter vorangetrieben: Es gibt zwar soweit ich das verstanden habe, keine grundlegenden Änderungen, aber es werden eine Reihe von redaktionellen Klarstellungen vorgenommen. Und die bisher beschlossenen Terminvorgaben bleiben bestehen - damit ist zu erwarten, dass es der Finanzverwaltung ernst ist mit dem Vorhaben und bisher auch keine Terminverzögerungen eingetreten sind.

Was bedeutet das für die gemeinnützigen Organisationen konkret?

  • Ab 1.1.2024 gibt es das Gemeinnützigkeitsregister. Die gemeinnützigen Organisationen werden dort durch die Finanzämter „von Amts wegen“ eingetragen. Gemeinnützige Organisationen sollten aber sorgfältig verfolgen, ob die Eintragung tatsächlich zeitnah und korrekt erfolgt, denn diese Eintragung ist ab dem 31.12.2024 Voraussetzung dafür, dass Spenden steuerlich abgesetzt werden dürfen.
  • Ein Knackpunkt ist die Angabe der Bankverbindung im Gemeinnützigkeitsregister: Hier sollten die Organisationen darauf achten, dass nur Spendenkonten veröffentlicht werden - und nicht etwa die Geschäftskonten. (Hintergrund: Viele Organisationen veröffentlichen ihre Geschäftskonten nicht, um deren missbräuchliche Verwendungen für SEPA-Lastschriften zu vermeiden. SEPA-Lastschriften von öffentlich bekannten Spendenkonten werden untersagt - und SEPA-Mandate etwa für Stromkosten, Sozialversicherungsbeiträge oder Telefonkosten werden nur für das nicht öffentlich bekannte Geschäftskonto erteilt. Eine solche Kontentrennung ist die Best Practice, die ich immer empfehle). Zu befürchten ist jedoch, dass die Finanzämter genau diese Bankverbindung im Gemeinnützigkeitsregister veröffentlichen - denn es ist die einzige Bankverbindung, die dort bekannt ist.
  • Wir dürfen davon ausgehen, dass vor allem Neuspender·innen künftig genauer auf diese Eintragungen schauen. Meine Vermutung: Gut geführte Organisationen werden schon bald einen Link auf das Gemeinnützigkeitsregister auf ihren Online-Spendenseiten oder im Impressum veröffentlichen, sozusagen als Zeichen ihrer Seriosität.
  • Das 2020 beschlossene Verfahren zur elektronischen Spendenbescheinigung ist derzeit noch nicht genauer spezifiziert und damit noch nicht verfügbar. Es könnte aber sein, dass das plötzlich sehr schnell geht (in Norwegen gibt es das schon lange, und in Österreich ist es gerade in Vorbereitung). Angedacht ist, dass Spender·innen ihre Steuer-ID mitteilen und die Adressaten ihrer Spenden bevollmächtigen, die Spendenbescheinigung zum Bundesamt für Steuern hochzuladen. Wir können davon ausgehen, dass die Software-Lösungen für das Erstellen von Zuwendungsbestätigungen schon bald entsprechend angepasst werden müssen.

Das Thema hatte ich im CiviSprint im Zeitz bereits angesprochen - ich habe es jedenfalls „auf dem Schirm“ und werde euch hier auf dem Laufenden halten!

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